Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 | Vertragsbestimmungen

Alle Angebote und Kostenvoranschläge werden gemäß diesen Allgemeinen Lieferbedingungen welche Allgemeine Geschäftsbedingungen der A.B.T Abbruchtechnik GmbH darstellen (im Folgenden nur noch AGB) ausgeführt. Die Annahme der Verträge der A.B.T Abbruchtechnik GmbH bedeutet somit die Annahme dieser AGB egal ob der Vertragsschluss unter Kaufleuten via Telefon, elektronische Kommunikation, Post, Fax oder andere Wege,  die eine Annahme darstellt, erfolgt.

Die Parteien müssen allen Änderungen und Abweichungen von diesen Allgemeinen Bedingungen schriftlich zustimmen.

A.B.T Abbruchtechnik GmbH bestimmt, dass diese Allgemeinen Bedingungen wesentlicher Bestandteil jedes an den Kunden  gerichteten Angebots, Gegenangebots und jeder Annahme sind. Mit der Annahme stellt der Vertrag die endgültige schriftliche Erklärung der gesamten Vereinbarung zwischen den Parteien dar.

Alle vorhergehenden, gleichzeitigen und nachfolgenden Erklärungen, Verhandlungen und Vereinbarungen, seien sie schriftlich oder mündlich, einschließlich aber nicht beschränkt auf vom Käufer vorgelegte Geschäftsbedingungen, besitzen keinerlei rechtliche Wirkung und werden nicht Teil des Vertrags, es sei denn, die Parteien haben ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt und sie wurden zu einem Teil des Vertrags gemacht.

Eine Erklärung oder Empfehlung der A.B.T Abbruchtechnik GmbH  oder seiner Vertreter stellt keinen Verzicht auf einen Teil dieser Allgemeinen Bedingungen dar, sie ändert nicht die Haftung der A.B.T Abbruchtechnik GmbH  und stellt auch keine Garantie oder Gewährleistung dar. Alle in der allgemeinen Produktdokumentation und den Preislisten enthaltenen Informationen und Daten sind nur insoweit bindend, dass sie unter Bezugnahme ausdrücklich schriftlich im Vertrag aufgenommen wurden.

Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die vom Auftragnehmer zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Produkte zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als 5 Prozent steigen oder fallen sollten, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Produkte an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen.

 

 

§ 2 | Zeichnungen und Unterichtungspflicht

Alle Zeichnungen und technischen Unterlagen, die sich auf die Waren oder ihre Fertigung beziehen und von einer Partei der anderen vor oder nach Vertragsschluss vorgelegt werden, bleiben Eigentum der vorlegenden Partei.

Von einer Partei erhaltene Zeichnungen, technische Unterlagen und sonstige technische Informationen dürfen ohne Einwilligung der anderen Partei ausschließlich für den Zweck verwendet werden, für den sie zur Verfügung gestellt wurden.

Die Informationen dürfen ohne Einwilligung der vorlegenden Partei nicht anderweitig genutzt oder kopiert, reproduziert, übertragen oder an Dritte kommuniziert werden.

A.B.T Abbruchtechnik GmbH ist nicht verpflichtet, Skizzen für die Waren oder für Ersatzteile zur Verfügung zu stellen.

 

 

§ 3 | Lieferung; Gefahrenübergang

Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren, werden alle Waren frei Frachtführer versandt und das Eigentum und die Gefahrtragung (einschließlich Transportverzögerungen und Verluste) gehen bei Lieferung an das Transportunternehmen am Versandort auf den Kunden über, unabhängig davon, ob A.B.T Abbruchtechnik GmbH die Frachtkosten im Voraus bezahlt hat oder nicht. Teillieferungen sind gestattet.

 

 

§ 4 | Versand und Lieferung; Inspektion, Rügepflicht, Mängel

A.B.T Abbruchtechnik GmbH versendet auf Kosten des Kunden.

Das Lieferdatum hängt in jedem Fall vom rechtzeitigen Erhalt aller erforderlichen Informationen, Anweisungen oder Genehmigungen des Kunden  ab.

Verzögert sich die Lieferung aus einem anderen Grund als einem Versäumnis der A.B.T Abbruchtechnik GmbH oder weil der Kunde eine Lieferung nicht annimmt haftet der Kunde für Frachtkosten, Expresskosten, Lagerungskosten, zusätzliche Abfertigungskosten und allen anderen erforderlichen Auslagen, die A.B.T Abbruchtechnik GmbH aufgrund der Verschiebung, der Weigerung oder der Unfähigkeit entstanden sind.

Alle Waren, die verändert oder beschädigt wurden, können nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der A.B.T Abbruchtechnik GmbH zurückgesandt werden.

Es gelten die Rügepflichten nach dem Handelsrecht, namentlich insbesondere des HGB oder rechtlich dem HGB nachfolgende oder ersetzende oder diesen am nächsten kommende Regelungen.

Mängel, die die Bedienung nicht beeinträchtigen, stellen keinen Ablehnungsgrund dar.

A.B.T Abbruchtechnik GmbH hat das Recht innerhalb angemessener Zeit alle Waren zu ersetzen, die dem Vertragssoll nicht gerecht werden.

Für Waren, die vom Kunden oder auf dem Transportweg beschädigt wurden, werden keine Ansprüche anerkannt.

A.B.T Abbruchtechnik GmbH haftet nicht für Arbeiten, die ausgeführt wurden, um Fehler zu beheben, es sei denn,  A.B.T Abbruchtechnik GmbH  hat diesen Arbeiten schriftlich zugestimmt oder die Fehlerbeseitigung duldete unter keinen Umständen Aufschub.

 

 

§ 5 | Zahlungsbedingungen

Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbarten haben, sind alle Rechnungen innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.

Skontoabzüge sind nur im Falle einer ausdrücklichen Vereinbarung zulässig.

Werden Waren als Teillieferungen geliefert, kann A.B.T Abbruchtechnik GmbH jede Teillieferung getrennt in Rechnung stellen und der Kunde zahlt diese Rechnungen ebenfalls innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen.

Unabhängig von der Art der verwendeten Zahlweise gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn sie dem Konto der A.B.T Abbruchtechnik GmbH  unwiderruflich gutgeschrieben wurde. 

Bei Zahlungsverzug und falls der Kunde es versäumt, eine vereinbarte Sicherheit zum festgesetzten Datum bereitzustellen, kann A.B.T Abbruchtechnik GmbH nach Mitteilung an den Kunden, seine Erfüllung des Vertrags aussetzen bis zum Eingang der Zahlung oder, falls angemessen, bis der Kunde die vereinbarte Sicherheit bereitstellt.

 

 

§ 6 | Gewährleistung; Mängelhaftung, Verjährung

A.B.T Abbruchtechnik GmbH behebt alle Mängel (Abweichung des Ist-Zustandes vom vertraglich geschuldeten Soll-Zustand) an den gemäß dem Vertrag gelieferten Waren, die sich aus einem Fehler im Material oder aus einer fehlerhaften Verarbeitung ergeben.

A.B.T Abbruchtechnik GmbH haftet in keinem Fall für Mängel, die sich aus Materialien ergeben, die vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden oder einem Entwurf, der vom Kunden gefordert oder festgelegt wurde.

A.B.T Abbruchtechnik GmbH haftet nur für Mängel, die unter den im Vertrag vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßer Benutzung der Waren auftreten.

A.B.T Abbruchtechnik GmbH haftet nicht für Mängel, die durch Umstände entstehen, die auftreten, nachdem die Gefahr auf den Kunden übergegangen ist, z. B. Mängel aufgrund von fehlerhafter Wartung, fehlerhafter Montage oder fehlerhafter Reparatur durch den Kunden oder aufgrund von Änderungen, die ohne vorherige schriftliche Einwilligung der A.B.T Abbruchtechnik GmbH an den Waren vorgenommen wurden.

A.B.T Abbruchtechnik GmbH haftet nicht für den üblichen Verschleiß oder den Verfall der Waren.

Die Haftung der A.B.T Abbruchtechnik GmbH ist auf Mängel beschränkt, die innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Lieferung der Waren auftreten. Im Falle von Teillieferung(en) beginnt die Frist mit Lieferung der zur Vertragserfüllung erforderlichen letzten Teillieferung.

Wurde ein Mangel an einem Teil der Waren behoben, haftet A.B.T Abbruchtechnik GmbH für zwölf (12) Monate für Mängel am reparierten oder ersetzten Teil gemäß diesen AGB. Für die übrigen Teile der Waren verlängert sich der Gewährleistungszeitraum nur um den Zeitraum, der dem Zeitraum entspricht, während dem und sofern die Waren aufgrund des Mangels nicht verwendet werden konnten.

Der Kunde benachrichtigt A.B.T Abbruchtechnik GmbH unverzüglich schriftlich über alle Mängel, die bei den gemäß diesem Vertrag gelieferten Waren auftreten.

Die mangelhaften Waren müssen innerhalb des oben angegebenen Gewährleistungszeitraums an A.B.T Abbruchtechnik GmbH oder an die von der A.B.T Abbruchtechnik GmbH mitgeteilte Adresse nachweisbar gesandt werden mit dem Nachweis, dass die Ware ordnungsgemäß und nach den Anweisungen der A.B.T Abbruchtechnik GmbH montiert, gewartet und betrieben wurden.

Etwaige De- und Montagekosten trägt der Kunde. Der Kunde hat mithin dafür Sorge zu tragen, dass der Vertragsgegenstand der A.B.T Abbruchtechnik GmbH im Ursprungszustand zur Verfügung gestellt wird.

Bei einem Mangel, der ggf. zu Schäden führen kann, informiert der Kunde A.B.T Abbruchtechnik GmbH unverzüglich schriftlich.

Der Kunde trägt das Risiko für Schäden an den Waren, die dadurch entstehen, dass er es versäumt hat, A.B.T Abbruchtechnik GmbH zu unterrichten.

Der Kunde ergreift angemessene Maßnahmen, um die Schäden zu minimieren und befolgt diesbezüglich die Anweisungen der A.B.T Abbruchtechnik GmbH.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, trägt A.B.T Abbruchtechnik GmbH das Risiko und die Kosten für den notwendigen Transport der Waren oder Teile der Waren zum und von A.B.T Abbruchtechnik GmbH  in Verbindung mit der Behebung der Mängel, für die A.B.T Abbruchtechnik GmbH haftet. Der Kunde  befolgt die Anweisungen der A.B.T Abbruchtechnik GmbH in Hinsicht auf einen solchen Transport.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Kunde alle zusätzlichen Kosten für die Behebung der Mängel, die dadurch entstanden sind, dass die Waren an einen anderen als den bei Vertragsschluss für die Lieferung der A.B.T Abbruchtechnik GmbH an den Kunden festgelegten Zielort oder, wenn kein Zielort festgelegt wurde, an den Lieferort, versandt wurden.

Wird bei den Waren kein Mangel entdeckt, für den A.B.T Abbruchtechnik GmbH haftet, ist der A.B.T Abbruchtechnik GmbH  berechtigt, eine Entschädigung der Kosten nach marktüblichen Preisen einzufordern, die ihm aufgrund der Untersuchung des angeblichen Mangels entstanden sind.

A.B.T Abbruchtechnik GmbH gibt keine anderen Gewährleistungen in Bezug auf die Waren und weist alle anderen ausdrücklichen und stillschweigenden Gewährleistungen ausdrücklich von sich, einschließlich der Zusicherung allgemeiner Gebrauchstauglichkeit und der Eignung für einen bestimmten Zweck, die sich nicht ausdrücklich aus dem Vertrag ergeben.

 

 

§ 7 | Haftungsbeschränkung

Soweit gesetzlich gestattet haftet A.B.T Abbruchtechnik GmbH in keinem Fall für Ansprüche aufgrund indirekter, zufälliger, besonderer und Folgeschäden wie Verlusten, Produktionsausfällen, Gewinnausfällen oder Nutzungsausfällen.

Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.

Im Fall einer leichten Fahrlässigkeit haftet eine Partei nur für angemessen vorhersehbare Schäden.

Die Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls nicht in Fällen von Gefährdungshaftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für Mängel an den Waren, die zum Tod oder zu Personenschäden führen.

Des Weiteren gilt die Haftungsbeschränkung nicht in Fällen von Arglist oder der Verletzung einer Garantie.

 

 

§ 8 | Höhere Gewalt

Beide Parteien haben das Recht, die Erfüllung ihrer Vertragspflichten auszusetzen, sofern die Erfüllung durch ein Ereignis „Höherer Gewalt“ behindert oder unzumutbar erschwert wird; Höhere Gewalt bezieht sich dabei auf alle Ereignisse oder Umstände außerhalb der angemessenen Kontrolle der Parteien, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Erdbeben, Feuer, schwere Unwetter, Krieg, ausgedehnte militärische Mobilmachung, Sabotage, Aufstände, Revolten, Beschlagnahmen, Pfändungen, Handelsbeschränkungen, Beschränkung des Energieverbrauchs, Währungs-, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Epidemien, Naturkatastrophen, extreme Naturereignisse, terroristische Handlungen, Arbeitskämpfe und -unruhen (einschließlich Streiks und Ausschließungen), Unterbrechungen und Ausfälle beim Transport, bei Betriebsmitteln, Computer oder Kommunikationsmitteln und Verzögerungen oder die Unfähigkeit Arbeitskraft, Materialien, Betriebsstoffe oder Dienstleistungen einzuholen. Ein in diesem Absatz genanntes Ereignis oder ein Umstand, egal ob es/er vor oder nach dem Vertragsschluss auftritt, führt nur dann zu einem Recht auf Aussetzung, wenn seine Auswirkung auf die Vertragserfüllung nicht vorhersehbar war.

Die Partei, die angibt, von Höherer Gewalt betroffen zu sein, unterrichtet die andere Partei schriftlich und ohne unnötige Verzögerung über das Ende eines solchen Umstands.

Im Fall einer solchen Verzögerung wird die Frist für die Erfüllung angemessen verlängert, und die Parteien streben nach Wegfall der höheren Gewalt an, den Vertrag unverzüglich zu erfüllen.

Beide Parteien haben das Recht, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zu kündigen, wenn die Vertragserfüllung gemäß § 8 mehr als sechs (6) Monate ausgesetzt wird.

 

 

§ 9 | Geschützte Informationen; Geheimhaltung

Alle vom Verkäufer bereitgestellten Zeichnungen, Modelle, Unterlagen, Software und anderen Informationen werden in dem ausdrücklichen Einvernehmen bereitgestellt, dass alle Urheberrechte und Rechte auf Geschmacks- und Designmuster dem Verkäufer vorbehalten sind und dass Käufer ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers die Zeichnungen, Modelle, Unterlagen, Computersoftware und anderen Informationen oder Auszüge bzw. Kopien davon nicht weggeben, verleihen, ausstellen oder verkaufen wird oder sie auf eine andere Art nutzt als in Verbindung mit den Waren, für die sie ausgestellt wurden.

Der Kunde behandelt alle von A.B.T Abbruchtechnik GmbH bereitgestellten Informationen, die zuvor nicht von der A.B.T Abbruchtechnik GmbH öffentlich gemacht wurden, vertraulich und fertigt ohne schriftliche Erlaubnis der A.B.T Abbruchtechnik GmbH von diesen Informationen keine Kopie an, legt sie Dritten nicht offen und verwendet diese Informationen nicht für kommerzielle Zwecke.

 

 

§ 10 | Rechtswahl und Gerichtsstand

Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland untere Ausschluss des UN-Kaufrechts und dem UN-Kaufrecht eventuell nachfolgende Regelungen.

Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und in Verbindung mit dem Vertrag der Parteien ist Münster vereinbart.

B. Besondere Bestimmungen für Mietverträge

§ 11 | Beginn und Ende der Mietzeit

1. Die Mietzeit beginnt mit dem Beginn des vereinbarten Tages oder der vereinbarten Stunde, spätestens jedoch mit Übergabe der Mietsache an den Mieter, aber auch mit Übergabe an eine Transportperson oder mit Beladung unseres eigenen Transportmittels, sofern die unverzügliche Anlieferung an den Mieter veranlasst ist.

2. Die Mietzeit endet mit dem Ende des vereinbarten Tages und beträgt mindestens 1 Woche.

3. Ist das Ende der Mietzeit nicht bestimmt, ist die Kündigung zulässig,
a. wenn der Mietzins nach Wochen bemessen ist, an jedem Tage für den Ablauf der folgenden Woche.
b. wenn der Mietzins nach Monaten bemessen ist, vor Beginn eines neuen Monats für das Ende dieses Monats.

4. In keinem Falle endet die Mietzeit vor Rückgabe der Mietsache an uns. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietsache befreit den Mieter nicht von der Pflicht, den Mietzins bis zum Ende der Mietzeit zu zahlen

§ 12 | Berechnung der Miete/Sicherungsabtretung

1. Bei Wochenmiete wird die Miete auf Grundlage einer normalen Schichtzeit von 8 Stunden und 5 Arbeitstagen pro Woche berechnet. Für jeden darüber hinausgehenden angefangenen oder vollen Tag kann ein Zuschlag von 1/5 der Wochenmiete verlangt werden. Außerdem kann ggf. Schadensersatz wegen Überbeanspruchung der Mietsache gefordert werden. Vorstehendes gilt entsprechend bei Monatsmiete.

2. Der Mieter tritt an uns – auch zukünftige – Forderungen gegen seinen Auftraggeber aus dem Auftrag, für den der Mietgegenstand verwendet wird, in Höhe seiner Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag ab. Wir nehmen diese Abtretung an und sind berechtigt, diese Forderungen zu verwerten, sofern der Mieter sich im Verzug befindet und trotz Androhung der Verwertung mit einer Fristsetzung von wenigstens einer Woche nicht gezahlt hat.

Stand 16.12.2004

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